
Zwischenabrechnungen für Heizung, Warm- und Kaltwasser

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Die Gesetzeslage
Die Kosten der Zwischenablesung bei Auszug des Mieters sind grundsätzlich vom ausziehenden Mieter zu tragen und nicht über die Gesamtabrechnung allen Mietern aufzuerlegen, da sie nutzerbezogen ermittelt werden können
(Amtsgericht Schöpfheim, Urteil vom 18.08.1999, Az. C 85/99, HKA 2000, 21).
(Qelle:
Minol)
