§ 1 Maklervertrag / Provision
1. Mit Erteilung des Auftrages verpflichtet sich der Auftraggeber die festgelegte Provision zu zahlen, die mit dem rechtswirksamen Zustandekommen des notariellen Kaufvertrages fällig wird. Die Vergütungspflicht besteht unbeschadet der Vergütungspflicht des anderen Vertragspartners, wobei die gesetzlichen Vorgaben der Provisionsteilung, wo einschlägig beachtet werden.
2. Soweit zwischen Auftraggeber und Gisinger Immobilien nichts anderes vereinbart wird, beträgt die vonseiten des Auftraggebers an die Gisinger Immobilien zu zahlende Provision 3 % des Kaufpreises zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer samt den vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen, dem Auftraggeber vorbehaltenen Nutzungen sowie dem mitverkauften Zubehör bzw. Inventar. Dies entspricht derzeit einer Gesamtprovision von 3,57 % inkl. Mehrwertsteuer.
3. Der Provisionsanspruch entfällt gegenüber denjenigen Auftraggeber nicht, der bei einer späteren Rückgängigmachung des Vertrages, z.B. durch Anfechtung oder durch Rücktritt, die Beendigung des Vertrages verschuldet hat. Gegenüber diesem Auftraggeber bleibt trotz Beendigung des Vertrages der Provisionsanspruch bestehen.
4. Die Provision ist auch dann zu zahlen, wenn ein wirtschaftlich gleichartiges oder gleichwertiges Geschäft zustande kommt, das von der Gisinger Immobilien vermittelt bzw. nachgewiesen worden ist.
5. Die Provisionspflicht besteht auch dann, wenn die Gisinger Immobilien sich eines Untermaklers bedient.
§ 2 Behandlung von Angeboten / Vertraulichkeit /
Schadensersatz bei Verletzung der Vertraulichkeit
Die Angebote sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit der schriftlichen Einwilligung der Gisinger Immobilien gestattet. Die Zuwiderhandlung begründet einen Anspruch in Höhe der vollen Provision, sofern der Dritte den Kaufvertrag mit dem Verkäufer direkt abschließt.
§ 3 Keine Haftung der Gisinger Immobilien für Angaben des Verkäufers
Die Gisinger Immobilien weist den Auftraggeber darauf hin, dass sämtliche Daten /Informationen über das Kaufobjekt ausschließlich auf Angaben des Verkäufers beruhen. Eine Überprüfung dieser Daten, insbesondere Flächenangaben, Angaben zur Mietzahlungen oder im Falle der Veräußerung einer Eigentumswohnung zu Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Gisinger Immobilien ist nicht erfolgt. Eine Haftung der Gisinger Immobilien für fehlerhafte Angaben wird ausgeschlossen.
§ 4 Doppeltätigkeit
Die Gisinger Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen Teil entgeltlich tätig zu werden.
§ 5 Aufwendungsersatz
1. Die Gisinger Immobilien hat Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben, wie z.B. für Inserate, Exposé, Telefon-, Telefax- und Portokosten, etwaige Eingab- und Portalkosten für Onlineanzeigen und ähnliche Kommunikationsdienste sowie Kosten für Besichtigungsfahrten. Gleiches gilt für etwaig entstehende Auslagen für Anforderungen von Register-, Grundbuchauszügen sowie Abschriften aus dem Baulastenverzeichnis o.ä.
2. Der Aufwendungsersatz ist fällig binnen 2 Wochen nach Vorlage eines von der Gisinger Immobilien erstellten Nachweises. Geleistete Aufwendungen sind auf eine etwaig anfallende Maklerprovision aus diesem Auftrag in vollem Umfang anzurechnen.
§ 6 Geldwäschegesetz
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Gisinger Immobilien im Verlauf der geschäftlichen Beziehungen zur Identifizierung und Überprüfung der Identität von Kundinnen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet ist. Das GwG sieht vor, dass die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren sind. Der Verkäufer wird der Gisinger Immobilien die erforderlichen Unterlagen auf Nachfrage zur Verfügung stellen.
§ 7 Erfüllungsort / Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Kaufmann
Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird zwischen ihm und der Gisinger Immobilien Freiburg i.Br. als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart.
§ 8 Schlussbestimmung
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder sonstiger Nebenabreden führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages.