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Das neue Heizungsgesetz

Was ändert sich und was ist noch erlaubt?

Der Bundestag hat das seit Monaten diskutierte Heizungsgesetz verabschiedet. Es soll dafür sorgen, dass künftig immer mehr Wohnungen und Gebäude klimafreundlich beheizt werden. Das Gesetz heißt amtlich “Gebäudeenergiegesetz” (GEG). Es schreibt einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen vor, die mit fossilen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas betrieben werden. Das Gesetz geht jetzt an den Bundesrat. Es gilt als wahrscheinlich, dass es Ende September die Länderkammer passiert.

Erlaubte Heizungen

Ab Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden. Die Regelungen des GEG sollen von 2024 an unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete gelten.

Öl- und Gasheizungen können weiterhin eingebaut werden, sofern sie diese Energiestandards erfüllen.

Der Gesetzentwurf sieht ebenfalls vor, dass Anschlüsse an ein Wärmenetz oder eine Stromdirektheizung ermöglicht werden, wenn Solarthermie, Biomasse, Wasserstoff oder nachweislich erneuerbares Gas genutzt werden.

Ab 2045 dürfen Heizungen nicht mehr mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas oder Heizöl betrieben werden.

Müssen bestehende Heizungen ausgetauscht werden?

Das hängt von der Situation ab: Wenn eine bestehende Öl- oder Gasheizung in einer Bestandsimmobilie noch funktioniert oder reparierbar ist und nicht älter als 30 Jahre ist, ist ein Tausch nicht erforderlich. Ist die Heizung älter als 30 Jahre, besteht eine Austauschpflicht.

Innerhalb von spätestens drei Jahren muss die Heizung jedoch zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen.

Ist die bestehende Öl- oder Gasheizung nicht mehr funktionsfähig und eine Reparatur ist ausgeschlossen, gelten pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Im Falle einer defekten Heizung, die nicht repariert werden kann (eine sogenannte Heizungshavarie), gelten Übergangsfristen: Grundsätzlich drei Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre. Vorübergehend kann auch eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, können Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren gelten.

Für Eigentümer über 80 Jahre, die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, entfällt bei einer Heizungshavarie die Umstellungspflicht. Diese Regelung gilt auch für den Austausch von Etagenheizungen bei Wohnungseigentümern über 80 Jahren, die ihre Wohnung selbst bewohnen.

Welche Förderungen gibt es ?

Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum erhalten weiterhin Förderungen für den Heizungstausch. Neu ist, dass der Fördersatz auf 30 Prozent einheitlich festgelegt wird.
Zusätzlich wird es unter bestimmten Bedingungen einen dreistufigen Klimabonus (I, II, III) geben.

KLIMABONUS I
Eine Förderung von 20 Prozent ist für Eigentümer vorgesehen, die freiwillig eine neue Heizung installieren, obwohl sie noch nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind. Dieser Bonus gilt für Kohle-, Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Er gilt auch für Eigentümer über 80 Jahre und solche, die einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen.

KLIMABONUS II
Der Klimabonus II von 10 Prozent kann von Verbrauchern beantragt werden, die ihre Heizung fünf Jahre früher als nötig austauschen. Ab 2024 sind Systeme förderfähig, die älter als 40 Jahre sind, ab 2025 solche, die älter als 35 Jahre sind, und ab 2026 solche, die älter als 30 Jahre sind.

KLIMABONUS III
Eine Förderung von 10 Prozent ist für Heizungen vorgesehen, die nicht mehr funktionieren. Diese Heizungen müssen jünger als 30 Jahre sein und so defekt, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Die neue Heizung muss dann zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen.
Die steuerliche Abschreibung und zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch bleiben bestehen.

Umlegung der Kosten auf Mieter

Mieter sollen vor überhöhten Umlagen geschützt werden. Folgende Regelungen sind vorgesehen:

EINBAU EINER GASHEIZUNG MIT BIOMETHAN

Die Kosten für das Biogas dürfen nur in der Höhe abgerechnet werden, wie die Kosten für die Erzeugung derselben Menge Heizwärme mit einer ausreichend effizienten Wärmepumpe anfallen. Diese Regelung soll auch für alle biogenen Brennstoffe (Pellets/feste Biomasse) gelten.

EINBAU EINER WÄRMEPUMPE IN ENERGETISCH SCHWÄCHEREN GEBÄUDEN

Nur wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht, kann eine Modernisierungsumlage verlangt werden. Andernfalls können nur 50 Prozent der Kosten umgelegt werden.

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