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8 interessante Urteile rund um das Herbstlaub
Herbstliches Laub auf dem Gehweg, vor der Tür und von den Bäumen der Nachbarn führt immer wieder zu Rechtsfällen in Deutschland. Manchmal rutscht jemand auf den Blättern aus und fordert Schadensersatz, während Nachbarn darüber streiten, wer für die Blätterentsorgung zuständig ist.
Wie so oft im Rechtswesen, so gilt auch im Fall von Herbstlaub: Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. Denn wenn das Laub liegen bleibt und jemand darauf ausrutscht, könnte dies im schlimmsten Fall zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Allerdings tragen im Herbst auch Fußgänger und Radfahrer eine besondere Verantwortung. Sie müssen besonders vorsichtig sein. “Sie dürfen nicht einfach in einen Laubhaufen hineingehen oder -fahren, ohne unsichtbare Hindernisse oder rutschige Stellen zuverlässig einschätzen zu können”, betont Richterin Laser.
Hier sind einige interessante Gerichtsentscheidungen rund um das Thema Herbstlaub:
- Morgens um sieben Uhr muss das Laub noch nicht entfernt sein
Fußgänger können nicht erwarten, dass die Bürgersteige um sieben Uhr morgens bereits von Laub befreit sind. Wer zu dieser frühen Stunde unterwegs ist, muss selbst darauf achten, auf nassem Laub nicht auszurutschen. (Landgericht Frankfurt a.M., AZ: 2/23 O 368/98)
- Laub vom Nachbarn muss hingenommen werden
Grundstücksbesitzer müssen hinnehmen, wenn Laub vom Nachbargrundstück herüberweht. Obwohl von einem Nachbarn eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann, wenn störende Einwirkungen über das Zumutbare hinausgehen, muss Laub vom Nachbarn akzeptiert werden, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen zum Charakter der Gegend passt. (Amtsgericht München – Az. 114 C 31118/12)
- Grundstückseigentümer müssen den Gehweg nicht ständig reinigen
Grundstückseigentümer sind nicht dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Haus ständig von Laub zu befreien. Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass Fußgänger sich auf rutschiges Laub im Herbst einstellen müssen. Eine Reinigung der Wege kann nur im Rahmen des Zumutbaren gefordert werden. Wenn der Bürgersteig kurz zuvor von Laub befreit wurde, hat der Grundstückseigentümer seine Pflicht erfüllt, so die Richter. (LG Coburg – Az.: 14 O 742/07)
- Laub vor dem Grundstück muss entfernt werden – auch wenn die Bäume der Gemeinde gehören
Grundstückseigentümer müssen im Herbst herabgefallene Blätter vom Gehweg vor ihrem Haus entfernen. Dies gilt auch dann, wenn die Bäume eigentlich der Gemeinde gehören. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg festgestellt. Eine Kommune kann die Reinigungspflicht auf die Anlieger übertragen, wenn diese das Laub bei regelmäßiger Reinigung leicht entfernen können. (VG Lüneburg – Az. 5 A 34/07)
- Keine Entschädigung für das Entfernen von Nachbars Laub
Wer das Herbstlaub von Nachbars Bäumen auf seinem Grundstück entfernen muss, kann dafür keine Entschädigung verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Aktenzeichen: 5 U 116/08). Arbeiten, die durch Bäume außerhalb des eigenen Grundstücks verursacht werden, stellen keine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar.
- Regeln für die Verwendung von Laubbläsern und Laubsaugern
Laubbläser und Laubsauger können laut sein und dürfen deshalb nicht immer betrieben werden. In Wohngebieten dürfen laute Geräte nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr genutzt werden, wie es im Bundes-Immissionsschutzgesetz festgelegt ist.
- Keine Haftung der Gemeinde bei Verletzungen durch rutschiges Laub
Wenn jemand auf Laub ausrutscht und sich verletzt, kann die betroffene Gemeinde nicht haftbar gemacht werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden. In einem Fall hatte ein gestürzter Fußgänger das Land Berlin auf Schmerzensgeld verklagt – ohne Erfolg. Das Gericht argumentierte, dass erneut herabfallendes Laub jahreszeitlich bedingt sei und außerplanmäßige Reinigungsmaßnahmen nicht erfordere. (Kammergericht Berlin – Az. 9 U 134/04)
- Kein Schmerzensgeld bei Sturz über Hindernisse unter Laub
Wer auf einer mit Laub bedeckten Straße über ein Hindernis stolpert und stürzt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Frankfurt kam zu diesem Schluss. Ein durchschnittlicher Fußgänger müsse sich bewusst sein, dass sich unter Laub auch Vertiefungen oder Stufen verbergen können. (OLG Frankfurt – Az. 1 U 301/07)
Übrigens: Die Vorstellung, herbstliches Laub aus dem eigenen Garten im benachbarten Wald zu entsorgen, ist strafbar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies soll verhindern, dass die artenreichen Waldränder durch fremdes Laub beschädigt werden.